29. Jahreskongress Immobilienbewertung

Immobiliengutachter im digitalen Zeitalter: Es ist nicht entscheidend, wen du kennst – sondern wer dich kennt

Die Digitalisierung macht auch vor der Immobilienbewertung nicht halt. Eine echte
Herausforderung für viele Gutachter, denn die Zahl der Online-Tools und spezieller
Proptechs nimmt gefühlt täglich zu. Immobilienbewertung auf Knopfdruck, ohne dass
überhaupt ein Gutachter einen Fuß in das Haus gesetzt hat. Sieht so die Zukunft aus?
Erst mal die gute Nachricht: Ich bin überzeugt davon, dass nicht so heiß gegessen wie
gekocht wird. Natürlich wird sich das Berufsbild durch die zunehmende Digitalisierung
verändern. Doch das bedeutet nicht, dass Gutachter überflüssig werden.
Vorausgesetzt, sie setzen sich mit der Entwicklung auseinander und arbeiten an ihrer
Expertise und ihrer Positionierung, um sich zukunftsfähig aufzustellen.
Übernimmt KI bald Ihren Job?
Natürlich lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Digitalisierung der
Immobilienbewertung einige enorme Fortschritte ermöglicht: Es können wesentlich
größere Datenmengen bei hoher Geschwindigkeit verarbeitet werden, auch die
Erstellung von Prognosen über mehrere Jahre und Marktwertfortschreibungen sind in
kürzester Zeit erstellt. Was wir dabei jedoch nicht übersehen dürfen: Zahlen und
Daten allein reichen nicht. Es wird zukünftig Ihre Aufgabe als Gutachter sein, diese
Daten zu sammeln, zu analysieren und auszuwerten, um im Anschluss den Marktwert
einer Immobilie festzulegen. Außerdem ist es mit der Datennutzung allein nicht getan.
Eine Maschine kann zwar schneller rechnen – doch ist KI noch lange nicht so weit,
auch die Herkunft und die Qualität der Daten einzuschätzen. Was sagt zum Beispiel
der geringe Energieverbrauch eines Hauses aus? Vielleicht ist das Gebäude gut
gedämmt. Möglicherweise war der Bewohner jedoch einfach sehr sparsam. Das kann
Ihnen aktuell noch kein Computer und keine Datenbank sagen. Dafür jedoch der
Gutachter, weil er mit den ehemaligen Eigentümern gesprochen hat. Kurz gesagt: Als
Gutachter sind Sie nach wie vor gefragt. Doch auf Grund der zunehmenden
Konkurrenz durch die Online-Tools ist es entscheidend, wie Sie sich positionieren –
damit auch zukünftig Auftraggeber auf Sie aufmerksam werden. Ihre beste Chance:
Sie müssen zu einer unverwechselbaren Marke werden.

Gestern, heute, morgen – Neues aus der Immobilienbewertung
Was hat sich im vergangenen Jahr in der Immobilienbranche getan? Auf welche
Neuerungen müssen Sie sich im nächsten Jahr einstellen? Welche neuen rechtlichen
Rahmenbedingungen sind für Sie wichtig und welche Trends führen die Branche im
neuen Jahr an?
Unser hauseigener Experte für Immobilienwertung Dipl.-Ing. Sebastian Drießen zeigt
in seinem Vortrag auf, welche Besonderheiten in der Wertermittlung im letzten Jahr
zu beachten waren, welchen zum gegenwärtigen Moment im Fokus liegen und welche
in der Zukunft warten.

Immobilienmarktberichte – Herausforderungen und Anforderungen!
Bei seit 2009 stetig steigendem Geldumsatz sind die Transaktionszahlen seit 2015
konstant bzw. leicht rückläufig. Der größte Teil des Geldumsatzes wird in
Wohnimmobilien investiert (rund 67%). Die Preise für Wohnimmobilien steigen weiter
an, wobei ohnehin teure Lagen die stärksten Preiszuwächse aufweisen. Die starken
Preissteigerungen sind sowohl der guten wirtschaftlichen Gesamtsituation als auch
dem lang anhaltenden niedrigen Zinsniveau geschuldet. In den größten deutschen
Städten legten die Preise besonders stark zu. Der Druck auf den Wohnungsmarkt
bleibt hoch und das fehlende Angebot wirkt weiter preistreibend. Auch in der Corona-
Situation hat sich die Lage nicht sonderlich merkbar verändert. Es ist derzeit nicht
erkennbar, dass sich diese Entwicklung abschwächt.

Aktuelle Herausforderungen der Assetklassen
Der Finanzmarkt ist für Laien oft unübersichtlich und intransparent. Als
Anlageuniversum werden alle Finanzprodukte bezeichnet, in die ein Investor sein
Kapital anlegen kann. Assetklassen (dt. Anlageklassen) gliedern das Anlageuniversum
hinsichtlich Investitionshorizont und -höhe sowie Risiko-Rendite-Verhältnis.
In den vergangenen fünfzehn Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für private
und institutionelle Investoren sowie für Assetmanager massiv verändert. Inzwischen
besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen den möglichen Renditen verschiedenster
Anlagekategorien und den Investmentzielen nahezu aller Anleger.
Gleichzeitig führten die Finanzmarktkrise und das daraus folgende Ausmaß an
regulatorischen Maßnahmen sowie starke Verzerrungen auf der Kapitalmarktseite zu
einem massiven Druck auf die Margen der Investmentgesellschaften. Erst haben
Niedrigzinsen eine rentable Vermögensanlage erschwert, nun kommt die Corona-Krise
hinzu. Wer Risiko und Rendite optimieren möchte, sollte seinen Blick auf Regionen
und Asset-Klassen erweitern. In der Folge müssen Preismodelle, Produktangebote und
Investmentstrategien auf den Prüfstand gestellt werden.
Aus diesem Grund gibt Ihnen unsere Referentin Sun Jensch einen aktuellen Überblick
über die gängigsten Assetklassen und erklärt, wo diese gegenwärtig stehen und
welche Entwicklungen perspektivisch zu erwarten sind.

Novellierung der ImmoWertV – Was ist Neu?
Das deutsche Wertermittlungsrecht wird novelliert und soll in der 1. Jahreshälfte 2021
in Kraft treten. Konkret werden die bisherige ImmoWertV 2010 sowie die
verschiedenen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL), Sachwertrichtlinie (SWLR),
Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und die Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006)) durch eine vollständig überarbeitete
ImmoWertV 2021 mit ergänzenden Anwendungshinweisen (ImmoWertA) abgelöst.
Bereits seit Juni 2017 beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes
(BIMA, BMF), der Länder und der kommunalen Spitzenverbände mit der
Überarbeitung der Wertermittlungsrichtlinien. Was zunächst als Zusammenführung
der Einzelrichtlinien geplant war, hat sich mittlerweile zu einer Novellierung des
gesamten Wertermittlungsrechts entwickelt, an dessen Ende eine deutlich
umfangreichere ImmoWertV sowie Anwendungshinweise stehen werden. Nachdem
bereits in 2017 bzgl. der ImmoWertR eine Anhörung der Verbände stattgefunden hat
und im weiteren Verlauf einige Treffen der Arbeitsgruppe erfolgten, kann davon
ausgegangen werden, dass es keine wesentlichen Änderungen mehr im Vergleich zum
aktuellen Entwurf der ImmoWertV 2021 geben wird.
Eine eigens für die ImmoWertR/ImmoWertV eingerichtete Arbeitsgruppe bei
Sprengnetter unter Leitung von Sebastian Drießen verfolgt, bewertet und bringt sich
in die Novellierung des Wertermittlungsrechts ein. Nutzen Sie die Gelegenheit, das
Wissen aus dem Hause Sprengnetter für Ihre tägliche Arbeit mitzunehmen, unter
Fachkollegen zu diskutieren und seien Sie nach dem Vortrag bestmöglich gerüstet,
wenn es voraussichtlich schon ab der 1. Jahreshälfte 2021 heißen wird: Die neue
ImmoWertV ist in Kraft getreten!

Hotelbewertungen in Zeiten von Corona
Die Hotelimmobilienbewertung ist durch die Krise komplizierter geworden. Derzeit
müssen vor allem das Geschäftsmodell und die Lage des Objekts für die Berechnung
des Verkehrswerts herhalten. Pachtstundungen und weitere staatliche Hilfen haben
bislang das Allerschlimmste auf dem Hotelmarkt verhindert. Dennoch ist der
Investmentmarkt aktuell um gut ein Viertel eingebrochen. Für die Bewertung von
Hotelimmobilien wird in erster Linie das Ertrags- und das Pachtwertverfahren
angewandt. Dabei ist es wichtig, einen Zusammenhang zwischen dem Erlös pro
verfügbarer Zimmerkapazität (RevPar) und dem Wert der Hotel-immobilie
herzustellen. Dieser Wert ist in den vergangenen Monaten beispielsweise in Berlin mit
minus 82% in signifikantem Maße zurückgegangen. In München war es ein Rückgang
von 81%. Der Belegungswert (OCR) sank in München um 76% und in Berlin um 75%
und der Preis pro Übernachtung gab in Berlin um 26% und in München um 20% nach.
All dies fließt in eine Bewertung ein.
Was die Einordnungen aber so schwer macht, ist der Umstand, dass dieser exogene
Schock nicht nur kurzfristig mit Wucht eingeschlagen ist, sondern längerfristige
Nachwirkungen habe. Die Kompensationszeit für den Ergebnisausfall könne bis zu drei
Jahre betragen. Bei Drei- bis Viersternehotels sei eine Belegung von 50% für das
Erreichen der Gewinnschwelle notwendig. „Budget-Hotels könnten sich schneller
erholen, da der Break-even schon bei einer Belegung von etwa 35% möglich ist“.
Luxushotels sind ein sehr spezielles Segment, das zwar eine hohe Fixkostenbelastung
hat, sich aber durch sehr spezifische Gästestrukturen schneller erholen kann. Sehr
schwer bleibt die Lage für Tagungshotels oder Hotels an Messen und Flughäfen. Hinzu
kommen auch weiche und schwer messbare Faktoren wie Vertrauen,
Reisebereitschaft und persönliches Risikogefühl. Diese Faktoren ließen sich besonders
schwer vorhersagen.

Bewertung von Pflegeimmobilien
Pflegeimmobilien haben sich in den vergangenen Jahren endgültig von einem
Nischenprodukt zu einer eigenständigen Asset-Klasse mit anhaltender
Wachstumsperspektive entwickelt. Das Segment profitiert vom demografischen Trend
der Gesellschaft und einer damit einhergehenden steigenden Nachfrage. Im Zuge
dieser Entwicklung haben sich bereits seit geraumer Zeit nationale, aber auch
internationale Investoren auf das Segment der Pflegeimmobilien spezialisiert.
Aufgrund der Besonderheit als „Betreiberimmobilie“ führt die Bewertung von
Pflegeimmobilien als „klassische“ Wohnimmobilien regelmäßig nicht zu sachgerechten
Marktwerten. Die Ausführungen unseres Referenten Prof. Dr. Florian Hackelberg,
MRICS geben neben einer Abgrenzung der Asset-Klasse Pflegeimmobilie und der
Entwicklung des Marktsegments methodische Handlungsempfehlungen sowie
Marktvergleichswerte für anzusetzende Bewertungsparameter.

Novellierung des WEG-Rechts
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stammt aus dem Jahre 1951 und blieb
jahrzehntelang fast unverändert. Die letzte große Reform stammt aus dem Jahr 2007.
Nunmehr soll eine weitere große Reform umgesetzt werden. Der vorgelegte
Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen am WEG-Recht:
VEREINFACHTE SANIERUNG, MODERNISIERUNG UND BAULICHE VERÄNDERUNGEN
Das Regime der Regelungen zum Themenkomplex Sanierung, Modernisierung und
Vornahme baulicher Veränderungen von Wohnungseigentumsanlagen soll wesentlich
vereinfacht werden. So soll etwa jeder Eigentümer – wie auch in der Kette die/der
Mieter – einen Anspruch darauf erhalten, auf eigene Kosten den Einbau einer
Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, Aus- und Umbaumaßnahmen zur Herstellung
von Barrierefreiheit sowie den Einbau von Einbruchschutz durchführen zu können. Die
dazu im einzelnen notwendige Beschlussfassung wegen Veränderung von
Gemeinschaftseigentum soll ebenfalls wesentlich vereinfacht werden. Beschlüsse zur
baulichen Veränderung sollen künftig mit einfacher Mehrheit möglich sein, ohne dass
es auf die Zustimmung aller von der Maßnahme beeinträchtigter Eigentümer
ankommt. Der die bauliche Veränderung beantragende Eigentümer soll die Kosten für
die Maßnahme alleine tragen müssen (sog. egoistische bauliche Veränderung). Dies ist
eine wesentliche Vereinfachung, weil heute gerade an diesem Erfordernis viele
Bauvorhaben scheitern.

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte: Gegenseitige Rechte zur Grundstücksnutzung sachgerecht bewerten und aushandeln
Für die private Vereinbarung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten besteht
Vertragsfreiheit. Diese Vertragsfreiheit kann nützlich für beide Partner eingesetzt
werden, wenn die Grundregeln und Wertverhältnisse bekannt sind. An einfachen
Beispielen werden Sie im Vortrag mit diesen Grundregeln vertraut gemacht. Für
Versorgungsbetriebe besteht ggf. die Möglichkeit enteignender Eingriffe, um
Leitungen wirtschaftlich verlegen zu können. Die Entschädigung für den betroffenen
Grundstückseigentümer wird oft vereinfacht pauschal angeboten.
Unsere Referentin Dipl.-Ing. Irene Lindner wird erläutern, dass die Wertminderung des
belasteten Grundstücks in Einzelfällen von diesen pauschalen Angeboten weit
abweichen kann. Ferner wird sie Fälle aus der Rechtsprechung und ihrer
Bewertungspraxis vorstellen.

Bewertungen von denkmalgeschützten Immobilien
Die Wertermittlung von denkmalgeschützten Immobilien wird oftmals nicht
marktgerecht durchgeführt, sei es aus Vereinfachungsgründe oder aus Unkenntnis.
Baudenkmale sind Kulturdenkmale, also von Menschenhand hergestellt und bestehen
aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen. Der Denkmalschutz unterliegt
der Kulturhoheit der Länder. Dementsprechend gibt es kein bundeseinheitliches
Denkmalschutzgesetz. Zudem besteht an der Erhaltung eines Denkmals ein
öffentliches Interesse. Der Denkmalschutz gehört aufgrund der Erhaltungspflicht, des
Abbruchverbots, des Instandhaltungsgebots sowie des Wiederherstellungsgebots zu
den stärksten Bindungen des Privateigentums. Dabei müssten die Beschränkungen
des Grundstücks vom Sachverhalt her geboten und in ihrer Ausgestaltung sachgerecht
sein. Mit der Denkmaleigenschaft sind zahlreiche öffentlich-rechtliche Pflichten und
Beschränkungen verbunden. Daraus ergeben sich besondere Aspekte im Rahmen der
Wertermittlung. Zur Vorgehensweise der Ermittlung des Verkehrswertes eines denkmalgeschützten
Gebäudes gibt es zudem keine normierten Verfahren. Der Denkmalschutz kann sich
wertmindernd, werterhöhend oder gar nicht auf den Verkehrswert auswirken. Es
gelte einerseits, die Einschränkungen durch die Denkmaleigenschaft hinsichtlich der
Nutzbarkeit und der Erhaltungspflicht sowie der Auflagen im Falle einer Sanierung zu
berücksichtigen. Andererseits müssen insbesondere die steuerlichen Vorteile, die
sonstigen Förderungen und der Ambiente-Gewinn eines Denkmals beachtet werden.

Das Solidaritätsprinzip in der Umlegung
Die Umlegung ist in Schriftum und Rechtsprechung durch verschiedene Prinzipien
bzw. Gebote geprägt, die im Falle eines konkreten Umlegungsverfahrens umzusetzen
sind. Eines dieser Prinzipien ist das Solidaritätsprinzip. Dieses beschreibt die anteilige
Aufbringung der örtlichen Erschließungsflächen durch alle beteiligten
Grundstückseigentümer. Im Rahmen dieser Abhandlung wird geprüft und dargelegt,
wie das Solidaritätsprinzip den grundsätzlichen Solidaraspekt der Baulandumlegung
zusätzlich beschreiben kann. Hier wird insbesondere der Umgang mit Vor- und
Nachteilen aus einer Planung im Rahmen der Umlegung in den Fokus gerückt.
Unser Referent Dr. Torben Stefani vermittelt eine erweiterte Betrachtung in das
Themenfeld der Umlegung und zeigt auf, dass das Solidaridätsprinzip nicht nur auf die
Aufbringung der Erschließungsflächen durch die an der Umlegung Beteiligten
beschränkt ist.

Bewertung von Villen, Herrenhäusern und Schlössern
Die Ungleichheit von Einkommen und Vermögen weitet sich aus und lässt sich auch in
den Immobilienmärkten beobachten. Der Transaktionsmarkt für ausgesprochene
Luxusimmobilien wächst. Bei der Wertermittlung gestaltet sich der hohe
Unikatcharakter der Immobilien als Problem. Neben den fehlenden Daten weisen
solche Objekte häufig exorbitant hohe Bewirtschaftungskosten auf. Bedingt durch die
(relativ) hohen Investitionsvolumina sind die Teilmärkte für Luxusimmobilien durch
eine moderate Anzahl an potenziellen Käufern gekennzeichnet. Hieraus resultierten
komplexe und oft langwierige Vermarktungsprozesse sowie sehr spezialisierte und
intransparente Märkte. Die Umnutzungskosten sind häufig sehr hoch und die hohen
Anforderungen der Käufergruppen führen zu sehr kurzen Revitalisierungszyklen.


Die Novelle der ImmoWertV im Kontext der kreditwirtschaftlichen Wertermittlung
Die bisherige Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010 und die verschiedenen
Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie,
Ertragswertrichtlinie, Wertermittlungsrichtlinien 2006) werden durch eine vollständig
überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) und
ergänzende Anwendungshinweise (ImmoWertA) abgelöst. Daher ist der korrekte
Umgang des novellierten Wertermittlungsrechts die unabdingbare Basis für die
tägliche Praxis der kreditwirtschaftlichen Immobilienbewertung.
Unser Referent Dipl.-Ing. Andreas Ostermann vermittelt Ihnen schwerpunktmäßig die
Auswirkungen der ImmoWertV-Novelle auf die kreditwirtschaftliche Wertermittlung
und gibt zudem einen praxisnahen Einblick in die Arbeit der Gutachterausschüsse für
Grundstückswerte.

Der Berliner Mietendeckel und seine Folgen für die Immobilienbewertung
Berlin verzeichnet seit einigen Jahren eine dynamische Entwicklung, in dessen Folge
die Wirtschaftsleistung, die Einwohnerzahl und die Wohnraumnachfrage
kontinuierlich gestiegen sind. Die die Wohnraumnachfrage nicht durch eine
entsprechende Angebotserweiterung gedeckt werden konnte, trat eine zunehmende
Anspannung mit stetig steigenden Mieten auf dem Wohnungsmarkt ein. Um dieser
Entwicklung entgegenzuwirken beschloss das Land die Einführung eines Gesetzes zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen („Berliner Mietendeckel“). Das Gesetz betrifft
ca. 1,5 Mio nicht preisgebundene Wohnungen der insgesamt 1,6 Mio Wohnungen in
der Stadt.

Umgang mit Sachverständigen und Gutachte(r)n
Insbesondere aufgrund der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung und
Spezialisierung werden Bausachverhalte immer komplexer und komplizierter. In
beinahe jedem Bauprozess benötigt der Richter zur Klärung bzw. Prüfung der
technischen Gegebenheiten fallbezogenen technischen Sachverstand mindestens
eines Fachmanns (= Sachverständigen). Eine im Jahre 1982 veröffentlichte – auch
empirische – Untersuchung hat für die Zeit der damaligen Erhebung offenbart, dass
Richter in beinahe 95% der Fälle den von ihnen ausgesuchten gerichtlichen
Sachverständigen folgen. Jüngere Arbeiten zu diesem Thema fehlen zwar; es kann
aber davon ausgegangen werden, dass sich die gegenwärtigen Verhältnisse nicht
anders darstellen. Weiterhin gilt der von Quack bereits im Jahre 1993 formulierte
Satz: „Verlorene Gutachten sind … verlorene Prozesse.“ Einige Insider schreiben dem
gerichtlichen Sachverständigen die Rolle des Urteilsdiktierers, Richters ohne Robe, des
nicht-richterlichen Oberlehrers zu. Früher und heute wird von anderen – bisweilen
auch denselben – gefordert, den Sachverständigen entsprechend seiner faktischen Funktion – im wahren Sinne: optisch – neben den Juristen auf der Richterbank zu
platzieren und damit aus der Rolle des Beweismittels zu lösen. Beachtlich ist ferner,
dass sich in jüngerer Zeit die Bedeutung von Privatgutachten in Rechtsstreitigkeiten
erheblich gewandelt hat.

Umsatzsteuer in der Immobilienwirtschaft und deren Auswirkung auf die Bewertung
Im Rahmen der Bewertung von Immobilien stellt sich häufig die Frage der Behandlung
der Umsatzsteuer, sofern die Immobilieneiner sogenannten „gewerblichen
Vermietung“ unterliegt bzw. unterlag. So ist auch fraglich, wie bei einer Veräußerung
die bisherige umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu berücksichtigen ist oder aber
ggfs. Vorsteuerberechtigungen beim Veräußerer oder Erwerber durchzuführen sind.
Es kann auch fraglich sein, in wieweit umsatzsteuerrechtliche Berichtigungen auf den
Erwerber übergehen. Aus diesen Umständen heraus kann daher die Umsatzsteuer
eine Auswirkung auf die Wertermittlung einer Immobilie haben. Wie das genau
aussieht und wie die Optionsmöglichkeit zur steuerpflichtigen Vermietung aussieht
zeigt uns Steuerexperte Dirk J. Lamprecht im Vortrag auf.

Rissbildung im Stahlbeton – Wann ist ein Riss ein Schaden?
Risse im Stahlbeton charakterisieren die Bauart, sie sind zumeist trotz großer Sorgfalt
bei Planung und Ausführung nicht nur unvermeidbar, sondern werden bei der
Bemessung von Bauwerken geradezu vorausgesetzt. Eine rissfreie
Stahlbetonkonstruktion gibt es also nicht. Es stellt hinsichtlich der Bewertung einer
Immobilie jedoch die Frage: Wann ist ein Riss ein Schaden?
Werden technisch unbedenkliche Risse als kritisch eingestuft, fallen unnötige und
zumeist sehr hohe Instandsetzungskosten an; werden technisch bedenkliche Risse
jedoch als unkritisch eingestuft, kann dies zu erheblichen Schäden am Tragwerk und
hohen Folgekosten führen. Risse können je nach Art und Ursache eine
Wertminderung der Immobilie bedeuten. Die richtige technische Beurteilung
festgestellter Risse hat daher großen Einfluss auf die wirtschaftliche Bewertung von
Immobilien.

Bewertung von Ärztehäusern und medizinischen Versorgungszentren
Im Jahr 2017 betrugen die Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Deutschland
insgesamt rund 376 Mrd. €. Den größten Posten innerhalb der ambulanten
Versorgung bildeten mit rund 55 Mrd. € die Arztpraxen. Weitere 27 Mrd. € wurden für
Zahnarztpraxen ausgegeben. Ärztehäuser und Medizinische Versorgungszentren
(MVZ) als eine besondere Rechtsform des Ärztehauses zählen zu den
Spezialimmobilien mit einer hohen Abhängigkeit von der staatlichen Regulierung des
Gesundheitswesens. Ebenso komplex wie die Entwicklung eines Ärztehauses ist auch
deren immobiliare Bewertung. Alle Aspekte, die bereits bei der erfolgreichen
Entwicklung dieses Immobilientypus eine Rolle spielen, sind auch bei der
Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen.
Welche Besonderheiten bei der Bewertung dieser Spezialimmobilien zu beachten sind
erläutert unsere Referentin Dr. Dagmar Joeris in Ihrem Vortrag und zeigt auf, wie
Gesamtnutzungsdauer, Mietansätze und Bewirtschaftungskosten zu entwickeln bzw.
zu bewerten sind.

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