Immer wieder der falsche Mietspiegel!
Was ist den eigentliche ein Mietspiegel und wer darf ihn veröffentlichen? Ist es richtig das Internetportale, Maklerunternehmen oder der zuständige Gutachterausschuss rechtliche verbindliche Mietspiegel veröffentlichen? Man könnte jetzt lange darüber philosophieren oder Meister „Google“ befragen. Wir können aber auch Zeit sparen und einfach auf den Punkt kommen. Nein, es gibt weder auf Internetportalen, bei Maklerunternehmen oder dem Gutachterausschuss einen rechtlich verbindlichen Mietspiegel. So kurz die Antwort auf eine immer wieder in persönlichen Gesprächen gestellte Frage. Oft wird hierzu auch in verschiedenen „Social Media“ Kanälen eine falsche Darstellung verbreitet.
Was ist aber eigentlich ein „echter“ Mietspiegel im Sinne der Rechtsgrundlage?
Die genaue Definition befindet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 558c. Hier ist in Absatz 1 klar zu lesen: "Ein Mietspiegel ist eine Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden sind". Der aufmerksame Leser stellt fest: Hier ist kein Internetportal, Immobilienportal, kein Maklerunternehmen und auch kein Gutachterausschuss genannt. Es besteht auch für die Gemeinden nur Handlungsbedarf wenn die Einwohnerzahl über 50.000 liegt. Somit besteht für Alfeld (Leine) und die der nähern Umgebung befindlichen Gemeinden keine Verpflichtung zur Erstellung eines Mietspiegels. Die nächst größer Stadt mit einem Mietspiegel ist Hildesheim.
Weiterhin ist im § 558c, Absatz 1 zu lesen, dass es sich um eine Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete handeln muss. Sie muss über verschiedene Punkte übereinstimmend verfügen, um als ortsübliche Vergleichsmiete anerkannt zu werden. Diese sind: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit. Es handelt sich nur um Vergleichsmieten, wenn sie in den letzten 6 Jahren neu vereinbart oder angepasst worden sind.
Weiterhin ist im § 558c, Absatz 1 zu lesen, dass es sich um eine Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete handeln muss. Sie muss über verschiedene Punkte übereinstimmend verfügen, um als ortsübliche Vergleichsmiete anerkannt zu werden. Diese sind: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit. Es handelt sich nur um Vergleichsmieten, wenn sie in den letzten 6 Jahren neu vereinbart oder angepasst worden sind.
Voraussetzungen
Ja, die Voraussetzungen an einen „ordentlichen“ Mietspiegel geht noch etwas weiter. Aber selbst diese vorgenannten Punkte machen sehr schnell klar, dass verbindliche Mietspiegel gar nicht so einfach zu erstellen sind und sie in unseren näheren Umgebung überhaupt nicht zu existent sind. Denn
Klartext
Schauen Sie in Zukunft genau hin wenn es um Zitate aus einem „Mietspiegel“ geht. Seien Sie kritisch wenn ein solcher gar für eine rechtliche Handlung zu Grunde gelegt werden soll. Denn sie sind in unserer Region rechtlich nicht verwertbar auch wenn „Mietspiegel“ drüber steht.
Mietobjekte:
Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 558c Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
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Alexandra & Tobias Geipel
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